Wie bei jedem anderen Konto auch, ist der Ehepartner bei einem Tagesgeldkonto nicht automatisch verfügungsberechtigt. Verfügungsberechtigt sind beide Partner, wenn das Tagesgeldkonto auf Eheleute lautet oder dem Ehepartner eine Verfügungsberechtigung erteilt wird. Wenn es sich um ein Online-Tagesgeldkonto handelt, kann der Partner alternativ einfach die Zugangsdaten erhalten, um Ein- und Auszahlungen vorzunehmen.
Wird das Tagesgeldkonto von den Eheleuten gemeinsam geführt, kann jeder nach Belieben darüber verfügen. Kommt es zur Scheidung steht jedem Ehepartner die Hälfte des Guthabens zu. Ehepaare die sich gemeinsam besteuern lassen, können zudem für das gemeinsame Tagesgeldkonto einen Freistellungsauftrag erteilen. Für die Eröffnung vom gemeinsamen Tagesgeldkonto wird für die Identifikation von beiden Ehepartnern ein gültiger Personalausweis oder Reisepass verlangt. Außerdem muss das Referenzkonto ein Gemeinschaftskonto sein, für das beide Partner als Kontoinhaber registriert sind.
Ist nur einer der Partner der Kontoinhaber, kann dem anderen Partner eine Vollmacht erteilt werden, die jederzeit wiederrufen werden kann. Eine Kündigung des Tagesgeldkontos ist ausschließlich durch den Kontoinhaber möglich. Wenn beide Partner als Kontoinhaber eingetragen sind, muss die Kündigung von beiden unterschrieben werden.
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